Kabinett beschließt erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg

Kabinett beschließt erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen in Brandenburg

Brandenburg ist bei der Eindämmung des Coronavirus auf einem guten Weg und wird ab Montag (20.04.) schrittweise erste Beschränkungen lockern.

Ab dem 22. April 2020 dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

  • Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² (bzw. Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 m² reduzieren)
  • Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhändler (unabhängig von der Verkaufsfläche)
  • öffentliche und universitäre Bibliotheken
  • Galerien und Museen
  • Tierparks und Wildgehege

Friseure dürfen – unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln – ab dem 4. Mai wieder öffnen. Andere körpernahe Dienstleistungen wie Nagelstudios, Tätowierer, Kosmetikstudios, Fußpflege, Massagesalons bleiben weiterhin geschlossen.

Kitas kehren nicht zurück zum Normalbetrieb. Die Notbetreuung wird aber ab dem 27. April 2020 ausgeweitet: Künftig reicht es aus, wenn ein Elternteil zu den Berufs- und Bedarfsgruppen der kritischen Infrastruktur zählt und das andere Elternteil keine Betreuung im häuslichen Umfeld übernehmen kann. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf Notbetreuung.

An Schulen werden ab 27. April die Abschlussklassen, die in diesem Jahr den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die erweiterte Berufsbildungsreife machen, wieder unterrichtet. Das betrifft die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien sowie Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt „Lernen“ und „Sehen“. Gleiches gilt für die berufsbildenden Schulen bzw. die Abschlussklassen der dualen Ausbildung.
Ab 4. Mai werden Klassen, deren Schülerinnen und Schüler im nächsten Jahr einen Schulabschluss anstreben, wieder unterrichtet. Das betrifft die Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen, Gymnasien und Gesamtschulen, die Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und die Jahrgangsstufe 12 an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien (OSZ), da sich diese Schülerinnen und Schüler im 1. Schuljahr der Qualifikationsphase für das Abitur befinden.
An den Grundschulen wird die Jahrgangsstufe 6 ab 4. Mai wieder unterrichtet, um die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in eine weiterführende Schule vorzubereiten. Die Jahrgangsstufe 5 wird ab 11. Mai unterrichtet.

Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. Die Abiturprüfungen im Speziellen finden wie angekündigt ab 20. April statt.

Für Kinder, die durch Homeschooling nicht gut erreicht werden, bieten Schulen ab dem 4. Mai 2020 ein pädagogisches Präsenzangebot. Dies gilt für Grundschulen (Klassen 1 bis 6) und die Sekundarstufe I (Klassen 7 bis 10).

Hochschulen bleiben weiter geschlossen, Lehrveranstaltungen werden überwiegend digital durchgeführt. Ausnahmen gelten jetzt aber zum Beispiel für Laborarbeiten und Prüfungen.

Im privaten Bereich dürfen für Zeremonien, insbesondere Bestattungen, Taufen und Hochzeitsfeiern, bis zu 20 Teilnehmende zusammentreffen.

Auch ein generelles Demonstrationsverbot besteht nicht mehr: Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Das Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflächen wird unter Wahrung der Abstandsregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.

Die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern ist unter Einhaltung der Abstandsregeln erlaubt.


Diese Regeln bleiben unverändert bestehen:

Das Kontaktverbot ist bis zum 3. Mai verlängert.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bleiben weiterhin untersagt. Das gilt auch für Abitur- und Geburtstagsfeiern.

Gastronomische Angebote bleiben auf den Außer-Haus-Verkauf beschränkt.

Spielplätze bleiben geschlossen.

Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – dürfen weiter nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Zusammenkünfte in Vereinen und das Training in Gruppen bleiben verboten.

Das wird empfohlen:

Das Tragen von sogenannten nicht-medizinischen Alltagsmasken oder Community-Masken wird zur Reduzierung des Risikos von Infektionen empfohlen in öffentlichen Räumen, in denen der Mindestabstand nicht immer gewährleistet werden kann, vor allem im Einzelhandel und im ÖPNV.

 

Quelle: Land Brandenburg

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